Informationen zu Unterrichtsversäumnissen

Erkrankungen vor Unterrichtsbeginn

Meldung der Erkrankung bis spätestens 8:00 Uhr im Sekretariat:

  • telefonisch unter: 05031/9401-11
  • oder via Email an: info@igs-wunstorf.de.

Bitte melden Sie Ihr Kind in der Sekundarstufe I im Krankheitsfall jeden Tag krank.

Erkrankungen während des Unterrichts

Der*die Schüler*in meldet sich bei der Lehrkraft ab, die gerade unterrichtet oder bei der die nächste Unterrichtsstunde stattfinden würde. Die Lehrkraft nimmt einen entsprechenden Eintrag im Klassenbuch vor.

Über das Sekretariat werden die Eltern der Kinder der Sekundarstufe 1 telefonisch verständigt. Die Schüler*innen der Jahrgänge 5-8 müssen von den Eltern abgeholt werden. Ab Jahrgang 9 dürfen die Schüler*innen nach der Abmeldung bei der Lehrkraft und im Sekretariat alleine nach Hause gehen. Auch für diese Zeiten benötigen wir anschließend eine schriftliche Entschuldigung.

Entschuldigungen

An dem Tag, an dem Ihr Kind wieder die Schule besuchen kann, muss den Klassenlehrer*innen im Laufe des Vormittags eine schriftliche Entschuldigung (Formular: „Entschuldigungsvordruck“ s. S. 22) oder eine ärztliche Besuchsbestätigung vorgelegt werden.

In der Sek II sind die schriftlichen Entschuldigungen den Klassenlehrer*innen immer spätestens am dritten Schultag nach Beginn der Erkrankung vorzulegen und von diesen zu unterschreiben. Mit der Unterschrift bestätigen die Klassenlehrer*innen, dass die Entschuldigung fristgerecht vorgelegt wurde. Darüber hinaus ist die Entschuldigung spätestens in der nächsten Unterrichtsstunde auch den Fachlehrkräften zur Unterschrift vorzulegen, bei denen Unterricht versäumt wurde. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Fachlehrkräfte die Kenntnisnahme der Entschuldigung, damit im Fach keine unentschuldigten Fehlzeiten und damit Nicht-Bewertbarkeit der Leistungen entsteht.

Entschuldigungen durch eine ärztliche Besuchsbestätigung bzw. Attest

Nach dem dritten Fehltag - oder in begründeten Fällen schon vorher - verlangt die Schule die Vorlage einer ärztlichen Besuchsbestätigung. Bei hohen Fehlzeiten setzt die Schule eine Attestpflicht fest, worüber schriftlich informiert wird. Ein gültiges Attest muss von der*dem Ärztin*Arzt am ersten Fehltag ausgestellt sein und bestätigen, dass der*die Schüler*in wegen Krankheit nicht zur Schule gehen kann.

An Tagen, an denen für die Schüler*innen schriftliche oder mündliche Prüfungen angesetzt sind, und an Tagen in direktem Anschluss an Schulferien muss im Krankheitsfall grundsätzlich ein Attest vorgelegt werden.

Unterrichtsbefreiung

Soll ein*e Schüler*in aus triftigem, voraussehbarem Grund (Termin beim Kieferorthopäden, Führerscheinprüfung, Beerdigung etc.) vom Unterricht befreit werden, so muss der Antrag (Formular „Antrag auf Befreiung vom Unterricht“) mindestens drei Tage im Voraus der Schule vorliegen. Arzttermine sollten in der Regel auf die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden.

Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz darf eine Unterrichtsbefreiung an Tagen direkt vor oder nach den Ferien nur ausnahmsweise in Fällen erteilt werden, in denen eine Nichtgenehmigung eine persönliche Härte bedeuten würde. Stellen Sie bitte in solchen Fällen einen Antrag rechtzeitig, damit eine sorgfältige Prüfung des Antrages stattfinden kann. Eine Urlaubsreise oder vorhandene günstige Flugtickets sind in diesen Fällen kein Grund für eine Beurlaubung.

Verspätungen

Auch Verspätungen sind Unterrichtsversäumnisse. Daher benötigt die Schule auch dafür eine schriftliche Entschuldigung.

Unentschuldigtes Fehlen

Fehlt ein*e Schüler*in unentschuldigt und sind dadurch bewertete schriftliche Arbeiten, mündliche und fachspezifische Lernkontrollen versäumt worden, so können diese nicht erbrachten Leistungen mit „Lernziel – nicht erreicht“ bewertet werden.

In der Sek II wird zwischen nicht-verschuldeten Versäumnissen und verschuldeten Versäumnissen unterschieden. Nur nicht-verschuldete Versäumnisse können entschuldigt werden. Mehrfache unentschuldigte Versäumnisse des Unterrichts (auch ohne ein Versäumnis von schriftlichen Leistungskontrollen) können dazu führen, dass ein Kurs nicht bewertbar wird und damit die Versetzung in die Kursstufe oder die Zulassung zum Abitur gefährdet wird.